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BRSG - Betriebsrentenstärkungsgesetz

Die Bundesregierung hat umfassende Neuerungen zur Stärkung der Betriebsrente beschlossen – das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

 

Das BRSG ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und zielt darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden.

 

Das Gesetz beinhaltet zwei große Maßnahmenpakete:

  • Bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
  • Sozialpartnermodell

 

 

Auszüge aus den Neuerungen:

 

Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis

 

Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.

 

Freibetrag in der Grundsicherung

 

Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen!

Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.

Nun wird ein Freibetrag eingeführt, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.

Zukünftig bleiben monatliche Renten bis zu 208 Euro unberücksichtigt (Freibetrag) und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.

 

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